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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 2025 – Pflicht oder Kür?

Barrierefreiheit – das klingt erstmal nach einer lästigen gesetzlichen Pflicht. Die Befürchtung: Das wird bloß wieder Zeit und Ressourcen kosten. Doch kennen Sie auch die…

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 2025 Bannerbild: Mann mit Sonnenbrille und Kopfhörer am Schreibtisch vor dem Computer

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 2025

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 2025 für Websites – Pflicht oder Kür?

Barrierefreiheit – das klingt erstmal nach einer lästigen gesetzlichen Pflicht. Die Befürchtung: Das wird bloß wieder Zeit und Ressourcen kosten. Doch kennen Sie auch die Chancen, die Barrierefreiheit bietet? Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 2025 ist weit mehr als nur ein Regelwerk: Es bietet die Gelegenheit, digitale Zugänglichkeit als Maßstab für Innovation, Benutzerfreundlichkeit und Inklusion zu etablieren.

Barrierefreie Websites und Services öffnen Türen – für Menschen mit und ohne Behinderung. Kurz gesagt, für alle. Sie sind moderner, nutzerfreundlicher und letztlich auch wirtschaftlich effizienter. Denn einerseits bedeutet die Erweiterung der Nutzenden immer auch die Vergrößerung der Zielgruppe. Darüber hinaus sind barrierefreie Inhalte auch durch Suchmaschinen besser findbar – so erweitert sich die Zielgruppe doppelt. Finden Sie hier heraus, wie das BFSG 2025 nicht nur eine Pflicht, sondern eine Kür sein kann

Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?

Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt die EU-Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen in nationales Recht um. Mit Barrierefreiheit soll sichergestellt werden, dass niemand wegen motorischer, sensorischer oder kognitiver Einschränkungen von der Nutzung digitaler Angebote ausgeschlossen wird.

Warum ist Barrierefreiheit wichtig?

Warum ist Barrierefreiheit wichtig?

Motorische, sensorische oder kognitive Einschränkungen können durch barrierefreies Webdesign ausgeglichen werden.

  • Motorische Einschränkungen können verhindern, dass jemand eine Maus bedienen kann und die Website deswegen mit der Tastatur steuern möchte.
  • Sensorische Einschränkungen könnte eine Rot-Grün-Schwäche oder völlige Erblindung sowie Hörverlust sein. Barrierefreie Alternativen wären z. B. Untertitel oder Audiotranskripte für Videos.
  • Kognitiv eingeschränkte Menschen (etwa mit Leseschwächen, geringen Sprachkenntnissen oder Demenzen) profitieren von barrierefreier Gestaltung, z. B. durch einfache Sprache oder übersichtliches Design.

Mit barrierefreiem Design gewinnen aber am Ende alle User:

  • Klare Navigationsstrukturen erleichtern die Orientierung für alle nutzenden Personen.
  • Alt-Texte für Bilder helfen nicht nur sehbehinderten Menschen. Auch Suchmaschinen nutzen diese, um Inhalte besser zu indexieren. Damit werden Inhalte leichter findbar.
  • Tastaturbedienbarkeit sind für ältere Nutzer/Nutzerinnen genauso relevant wie für Menschen mit motorischen Einschränkungen.
  • Erhöhte Lesbarkeit durch optimierte Typografie und ausreichende Farbkontraste sorgt für ein angenehmes Leseerlebnis für alle.
  • Farbsicherheit unterstützt Nutzer/Nutzerinnen mit Farbenblindheit und verbessert gleichzeitig die visuelle Klarheit.
  • Hohe Usability und einfache Bedienung sorgen für eine intuitive Nutzung – unabhängig von technischen Vorkenntnissen oder individuellen Fähigkeiten.

Die barrierefreie Gestaltung von Websites, Apps und anderen digitalen Dienstleistungen hat für die Anbieter und die Nutzer/Nutzerinnen viele Vorteile.

Menschen mit Behinderungen können so uneingeschränkt am digitalen Leben teilnehmen bzw. dort Dienstleistungen wahrnehmen, die sie in ihrem gesamten Alltag nutzen. Anbieter profitieren von einem modernen Image und der Vergrößerung der potenziellen Kundschaft.

Wirtschaftlicher Erfolg: Ein inklusives Webdesign erweitert den Kundenkreis. Auch für die Suchmaschinenoptimierung (SEO) ist Barrierefreiheit ein Booster, da Google barrierefreie Inhalte bevorzugt.

Gesellschaftlicher Zusammenhalt: Rund 10 % der EU-Bevölkerung leben mit Behinderungen, viele weitere profitieren ebenfalls von einer barrierefreien Gestaltung. Barrierefreiheit bedeutet Teilhabe, Gerechtigkeit und Chancengleichheit.

Termine und Übergangsregelungen

Termine und Übergangsregelungen

Die Regelungen des BFSG treten zum 28. Juni 2025 in Kraft – d. h. dass betroffene Produkte und Dienstleistungen zu diesem Zeitpunkt barrierefrei gestaltet sein müssen. Bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder.

Es gelten allerdings Ausnahmen und Übergangsregelungen, z. B. für Altverträge über Dienstleistungen oder für Selbstbedienungsterminals – jeweils mit einer Übergangsfrist bis zum 28. Juni 2030. Lassen Sie sich unbedingt beraten, wenn Sie vermuten, von einer Ausnahme betroffen zu sein.

Wer ist vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betroffen?

Wer ist vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betroffen?

Einige Produkte (z. B. Unterhaltungselektronik mit Internetzugang, Hardwaresysteme und Selbstbedienungsterminals) und Dienstleistungen sind im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz explizit genannt und sind damit verpflichtend barrierefrei zu gestalten. Folgende Dienstleistungen werden aufgelistet:

  • Telekommunikationsdienste (Telefonie, Messenger etc.)
  • Bankdienstleistungen
  • E-Book-Software
  • Elemente der Personenbeförderungsdienste wie Websites, Apps oder elektronische Ticketdienste
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (E-Commerce, Online Terminbuchungs-Tools etc.) -> also auch die meisten Websites, Webshops und Apps

Das Gesetz betrifft grundsätzlich alle Branchen und Dienstleistungen, wenn sie sich an Endverbraucher richten. Öffentliche Stellen wie Ministerien, Hochschulen und Schulen müssen bereits die Vorgaben der BITV 2.0 mit zusätzlichen Anforderungen erfüllen.

Ein Ministerium muss beispielsweise sicherstellen, dass Formulare auf seiner Website für Screenreader nutzbar sind. Bildungseinrichtungen wie Hochschulen und Schulen müssen digitale Materialen in einem barrierefreien Format bereitstellen. Auch Vereine und Verbände müssen sicherstellen, dass ihre digitalen Angebote allen zugänglich sind – unabhängig von Behinderungen oder anderen Einschränkungen.

Dennis Seid Certified Accessibility Expert

Wer muss das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz umsetzen?

Wer muss das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz umsetzen?

Das BFSG gilt für Unternehmen und Organisationen, die Produkte und Dienstleistungen für die breite Öffentlichkeit anbieten. Betroffen sind insbesondere große Unternehmen, die die notwendigen Ressourcen für die Umsetzung haben.

Private (z. B. ein Familienblog) und interne geschäftliche Angebote (z. B. ein internes Mitarbeiterportal) unterliegen nicht der Umsetzungspflicht, da sie nicht für die breite Öffentlichkeit zugänglich sind. Übrigens: Dienstleistungen im B2B-Bereich fallen ebenfalls nicht unter das BFSG, da sie nicht für Endverbraucher bestimmt sind.

Ausnahmen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

KMUs sind in vielen Fällen von den Regelungen ausgenommen, wenn die Umsetzung eine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Nicht verpflichtet sind Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten oder einem Jahresumsatz von weniger als zwei Millionen Euro.

Diese Ausnahme gilt nur, wenn sie Dienstleistungen, aber keine Produkte anbieten. Wer Produkte mit digitalen Services (z. B. Smartphones) vertreibt, muss diese in jedem Fall barrierefrei gestalten.

Es lohnt sich aber auch für nicht verpflichtete KMUs, freiwillig in Barrierefreiheit zu investieren. Die Vorteile: Neue Kundschaft gewinnen und langfristig wettbewerbsfähig bleiben.

Was beinhaltet das EU-Gesetz 2025 zur Barrierefreiheit?

Was beinhaltet das EU-Gesetz 2025 zur Barrierefreiheit?

Das Gesetz umfasst konkrete Anforderungen für digitale Produkte und Dienstleistungen. Dazu gehören:

  • Zugänglichkeit von Websites und mobilen Apps
  • Barrierefreie elektronische Kommunikation (z. B. E-Mail, Chat)
  • Verfügbarkeit barrierefreier Dokumente (z. B. PDFs, Formulare)
  • Zugang zu digitalen Informationsdiensten (wie E-Books oder Fahrplan-Apps).

Was regelt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz konkret?

Was regelt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz konkret?

Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre digitalen Angebote den „Vier Prinzipien der Barrierefreiheit” entsprechen:

  1. Wahrnehmbar: Die Inhalte und das Interface müssen auch für Menschen mit Sinneseinschränkungen zugänglich sein.
  2. Bedienbar: Navigation und Interaktionen müssen für alle Nutzenden funktionieren.
  3. Verständlich: Informationen müssen klar und einfach formuliert sein.
  4. Robust: Inhalte müssen mit verschiedenen Technologien kompatibel sein.

Die Einhaltung der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, Level AA, ist dabei ein zentraler Maßstab. Diese Richtlinien sind Teil der EU-Norm EN 301 549, die Anforderungen zur Barrierefreiheit für digitale Produkte und Dienstleistungen festlegt.

Unternehmen sollten eine barrierefreie Gestaltung frühzeitig in ihre Entwicklungsprozesse integrieren und regelmäßige Audits durchführen. Dafür gibt es Erfolgskriterien, an denen sich Unternehmen und andere Betroffene orientieren können.

Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro. Zudem riskieren Unternehmen Imageschäden und den Verlust von Kund:innen, wenn sie Barrierefreiheit nicht ernst nehmen.

Die drei Stufen der Barrierefreiheit

Die drei Stufen der Barrierefreiheit

Aus diesen vier Prinzipien können drei verschiedene Stufen der Barrierefreiheit gebildet werden. Die höchste Stufe AAA stellt die Kür dar. Die unterste Stufe A ist auch dann keine zufriedenstellende Lösung, wenn jemand nicht vom Barrierefreiheitsgesetz betroffen ist. Das sind die drei Stufen der Barrierefreiheit:

Stufe A: Das absolute Minimum

Mit den Anforderungen der Stufe A erfüllen Sie das Minimum (z. B. klare visuelle Erkennbarkeit von interaktiven Elementen). Das sollte aber eigentlich heute schon selbstverständlich für alle digitalen Produkte und Websites sein.

Stufe AA: Die Pflicht für BFSG-Konformität

Um diese Stufe zu erfüllen, muss etwa die Reihenfolge, in der Elemente mit der Tastatur gesteuert werden, nachvollziehbar und logisch sein (z. B. von links nach rechts und von oben nach unten – das kann sich aber je nach Inhalt auch unterscheiden). Nur so kann barrierefrei mit der Tastatur navigiert werden.

Stufe AAA: Die Kür für erfolgreiches Webdesign

Die höchste Stufe stellt die Kür der Barrierefreiheit dar und sollte Ziel für alle Unternehmen und Dienstleistenden sein. Denn nur in dieser Stufe umfasst Barrierefreiheit wirklich alle Bereiche. Ein Beispiel: Beim Nutzen der Tastaturnavigation muss der Fokus auf der Seite auch nach Schließen von Bedienelementen sinnvoll und nachvollziehbar sein.

Umsetzung, Kosten und Förderungen

Umsetzung, Kosten und Förderungen

Die Umsetzung von Barrierefreiheit erfordert zunächst Investitionen, z. B. für Schulungen, technische Anpassungen oder die Erstellung barrierefreier Inhalte. Langfristig profitieren Unternehmen jedoch von geringeren Wartungskosten und einer größeren Zielgruppe.

Die Bundesregierung und die EU bieten finanzielle Förderprogramme an, um Unternehmen bei der Umsetzung zu unterstützen. Es gibt auch zahlreiche Beratungsangebote und Tools, um den Einstieg zu erleichtern. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit hat bereits eine Webinar-Reihe zum Thema „BFSG 2025 E-Commerce“ erstellt. Ab 2025 sollen weitere Angebote dazukommen.

Fazit BFSG 2025

Fazit: Barrierefreiheit – ein Gewinn für alle

Barrierefreiheit sowie eine zugängliche und inklusive Gestaltung sind keine lästige Pflicht. Sie stellen die Kür modernen Webdesigns dar. Sie verbessert die User Experience für alle und stärkt gleichzeitig die Position eines Unternehmens im Wettbewerb.

Eine barrierefreie Website ist schneller lesbar, einfacher zu navigieren und bietet jedem Nutzer eine bessere Erfahrung. Unternehmen, die frühzeitig auf Barrierefreiheit setzen, sichern sich nicht nur rechtliche Konformität, sondern auch langfristigen wirtschaftlichen Erfolg.

Nutzen Sie also das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 2025 als Gelegenheit, Ihre Website inklusiver, nutzerfreundlicher und zukunftssicher zu gestalten – und machen Sie Barrierefreiheit zu Ihrem Wettbewerbsvorteil!

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Walter Sindlinger, Geschäftsführer visual4

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Nathalie Wich

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